Tiroler Tageszeitung 1945

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Redaktionelle Einsendungen an die Schriftleitung der T. T.“, Innsbruck, Andreas=Hofer=Straße 4, Telephon Nr. 39 41. — Druck: Tyrolia, ebendort.
Montag, 3. Dezember 1945
Krur esterreichische Schtlnng Gesel
Drahtbericht unseres Wiener Sonderberichterstatters Dr. Erwin Broniewski
Der neue
Von Dr. Gerhart Zimmermann, Staatssekretär für Finanzen
Wien, 2. Dezember.
Durch das am gestrigen Tage verlautbarte Shilling=Gesetz hat die provisorische Staatsregieung den Schilling als österreichische Währung vieder eingeführt und damit Österreich gleichzeitig von der Reichsmarkwährung abgetrennt. Vom 21. Dezember 1945 ab wird in der Republik österreich der Schilling, unterteilt in 100 Groschen, als gesetzliches Zahlungsmittel die einzige Rechnungseinheit sein.
Infolge dieser mit Zustimmung der Besatzungsnächte getroffenen Währungsmaßnahme wird unser Land künftighin ausschließlich eigene österreichische Zahlungsmittel in Umlauf haben. Damit ist die unerläßliche Voraussetzung für den weiteren Währungsaufbau gescaffen. Zugleich wird die bisher noch nicht be
stehende währungsmäßige Einheitlichkeit aauf dem gesamten Gebiet Österreich hergestellt. Das Gesetz mußte allerdings innerhalb bestimmter Grenzen die Verfügungsfreiheit für die bestehenden und die im Zuge der Währungsändeebensolchen in l### tung neu hinzukommenden Guthaben und SparAnnsbruck. Andrear einlagen beschränken, um die Summe der UmIntsoruek, Anteet laufsmittel den wirtschaftlichen Verhältnissen
—nzupassen. Für Fälle, bei denen es zweifel
erloren haft ist, ob die in den letzten Monaten einge
—— listen (oder eingezahlten) Beträge aus rechtmäßi
ge von Matrei bis gen Quellen stammen, wird ein Herkunftsnachrde am 2# ## weis verlangt werden müssen, denn Einlagen, die
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fört a. Namen „von Der übergang zur neuen Währungseinheit vollWilungen Grcam prih sscht sich durch Einlieferung der gegenwärtig im str. 22/I. 18 iterreichischen Staatsgebiet in Umlauf befind
Verinngugseierun sichen Reichsbank= und Alliierten Militärschillingisaufer) ohne hals goten. Von den eingelieferten Beträgen wird zuAken; geienkungsen gächst eine Kopfquote von 150 Schilling in neuen Sher Redinger, sch#österreichischen Schillingnoten ausgefolgt. Das schilling=Gesetz ordnet an, daß die Einlieferung
—er einzuzahlenden Noten in der Zeit vom 13. bis
mterricht 20. Dezember 1945 vorgenommen wird. Für In
— Authemat haber von Detailgeschäften ist eine Nachfrist von
nideninemein## Tagen (21. und 22. Dezember einschließlich) vornilieh, gesucht. de gesehen.
Andreas-Hoterg# Während der Einlieferungsfrist hat jede
ich zum Weihnse# iösterreich wohnhafte Person die in ihrem Besitz 11 Freude berele efindlichen Reichsmarknoten von RM 10.— und #eil####pren##rüber sowie die Alliierten Militärschillingnoten tüge für Enehenhon Schilling 10.— und darüber bei den EinliefeI. Besdener der Eiungsstellen zu hinterlegen. Mit Ablauf der Eine und sichern aue Tslieferungsfrist verlieren die zum Umtausch aufWeinnnerse ersgerufenen Reichsmarknoten und Alliierten Mili#ensenur österrehstärschillingnoten ihre Geltung als Zahlungsmittel Saria-There##in österreich. Nur die kleinen Noten von 1, 2 und
— Reichsmark, bzw. Alliierten Militärschillinge
—enes lüber die gleichen Beträge sowie die jetzigen
schiedesheidemünzen bleiben vorläufig noch im Umlauf.
piehler ####seie werden später in österreichische ZahlungsEinnspruck, derg mimittel umgetauscht werden.
Abe Perprut ##### In der amerikanischen, britischen und französintfiches Laberischen Besatzungszone mit Ausnahme von Wien Am 5. und e# serden zur Angleichung an die im übrigen ÖsterJund von gehen nich bestehenden Verfügungsbeschränkungen durch
nnsbab Ki.) ## ste Kreditunternehmungen die bei ihnen bestehen
Meränte zffenl Konten (Sparbuchguthaben) in der Weise RucksKoffer, bg weigeteilt, daß 30 Prozent des am 30. November ####Gegenstänee „135 auf solchen Konten bestehenden Aktiv=Saldos nnt Reph#gen. Siuf neue Konten übertragen werden. .onnung lnegg# von dem auf den alten Konten verbleibenden „ 5/1. Obde plbtrag können 40 Prozent in bar auf andere traße,# ao Kskonten überwiesen werden. Dagegen können Bargenter PLeden gesshhebungen nur für bestimmte Verwendungs#enlereinbletwcke (notwendiger Lebensunterhalt, Lohn= und zunden auehhhaltszahlungen, Mietzinsen. Spitalskosten usw.) prälle geg Elas # krfolgen.
rholzlingrain# über Guthaben auf den neuen Konten kann verbehoter ##ter Einzahler bis zu 40 Prozent für bare Aus
Kasbelg# sint michlungen oder unbare überweisungen frei ver
Ionreib# und darüber hinaus bare Abhebungen für
ter zu Kunten #. basten notwendigsten Lebensunterhalt bis zu 150 schöpfetilling pro Monat gegen Nachweis bean
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g#ih 1. bis 22. Dezember 1945
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(Fortsetzung auf Seite 2)
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erfolgten Erlägen
Wien, 1. Dezember.
Die provisorische Staatsregierung hat mit Gesetz vom 30. November 1945, ausgegeben am 1. Dezember 1945 (Gesetz Nr. 231 — SchillingGesetz), wichtige Maßnahmen auf dem Gebiet der Währung beschlossen, um hierdurch die Voraussetzungen für eine neue einheitliche, das gesamte Gebiet der Republik Österreich umfassende Schilling=Währung zu schaffen.
Wir sind infolge Platzmangels nicht imstande, den vollen Wortlaut des Gesetzes zu veröffentlichen, sondern geben nachstehend die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes wieder.
In § 1 des genannten Gesetzes wird festgestellt, daß unter Reichsmarknoten in gleicher Weise Reichsbanknoten, Rentenbankscheine und alliierte Militär=Schillinge (A. M. Schillingnoten) zu verstehen sind. Die Reichsmarknoten im Werte von RM 10.— und darüber sowie die A. M. Schillinge im Nennwerte von 10 Schilling und darüber verlieren mit Ablauf des 20. Dezember 1945 ihre gesetzliche Zahlungskraft in der Republik Österreich.
Nach diesem Tage sind
gesetzliche Zahlungsmittel:
Die von der Österreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schilling lautenden Banknoten, die A. M. Schillingnoten zu 5, 2 und 1 Schilling und 50 Groschen, die Reichsmarknoten zu 5, 2 und 1 Reichsmark und die Scheidemünzen der Reichsmarkwährung (§ 2). Auf Reichsmark lautende Beträge sind in dem Verhältnis 1 Reichsmark = 1 Schilling umzurechnen (§ 3).
Des gleichen ist der Staatshaushalt sowie jeder öffentliche Haushalt auf Schillingrechnung umzustellen. Geldbeträge in Verordnungen, in Beschlüssen öffentlicher Körperschaften oder Verwaltungsstellen, gerichtlich oder notariell aufgenommene Urkunden, die über Geldbeträge ausgestellt sind, ebenso alle zu Geldbeträgen verurteilenden Erkenntnisse, auch wenn das Klagebegehren vor dem 21. Dezember 1945 eingebracht ist, sind ab diesem Zeitpunkt in Schilling festzusetzen.
Alle in Österreich in Reichsmark erfüllbaren Verbindlichkeiten können vom 21. Dezember 1945 ab nach dem in § 3 festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Schilling erfüllt werden, ausgenommen Verbindlichkeiten und Geldbeträge, die in einer anderen als der österreichischen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind (§§ 4, 5 und 6).
Bücher, Rechnungen, Ausschreibungen der unter öffentlicher Aufsicht stehenden oder zur Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften, Anstalten, Fonds, Vereine. Gesellschaften, sowie Personen, die durch das Handelsgesetz zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind längstens vom 1. Jänner 1946 an in Schilling zu führen, doch kann das Staatsamt für Finanzen Ausnahmen zugestehen (§ 7).
Die zur Umwechslung aufgerufenen Reichsmarknoten und A. M. Schillinge sind in der Zeit vom 13. bis 20. Dezember 1945, durch Inhaber von Detailgeschäften bis zum 22. Dezember 1945 unter gleichzeitiger Ausfüllung von zwei Formblättern in Schillingnoten umzuwechseln.
Für jede auf dem Formblatt angeführte natürliche Person werden anstelle der eingelieferten Noten
Zunächst 150 Schilling
bzw. wenn der entrichtete Betrag geringer war, der volle Nennwert in Schillingnoten der Österreichischen Nationalbank gegen Kennzeichnung der Lebensmittelkarten oder einer noch zu bestimmenden Urkunde umgetauscht. An juristische Personen werden für die eingelieferten Noten keine Zahlungsmittel ausgefolgt, sondern der volle Nennwert der eingelieferten Noten auf einem Konto gutgeschrieben.
Natürliche Personen, die über eine Konto Sparbuch) bei einer Einlieferungsstelle verfügen, sollen ihre Noten bei dieser Stelle einliefern und verlangen, daß ihnen der RM 150.— je Kopf übersteigende Einlieferungsbetrag auf einem Konto (Sparbuch) gutgeschrieben wird. Bei Personen, welche die im Formblatt vorgeschriebene
eidesstattliche Erklärung nicht rechtzeitig abgeben können, erfolgt die Auszahlung erst nach Behebung des Mangels (§ 10).
Um einen allzu starken Andrang an den Schaltern zu vermeiden, wird durch entsprechende örtliche Verlautbarungen für eine gleichmäßige Aufteilung der Einreichungen auf die ganze Einlieferungsperiode Sorge getragen werden. Damit Inhaber eines Detailgeschäftes in der Lage sind, aufgerufene Noten bis zum Ende der Einlieferungsfrist ohne Einschränkung entgegenzunehmen, können sie solche Noten auch noch am 21. Dezember oder 22. Dezember 1945 einliefern.
Die Einlieferungsstellen
Einlieferungsstellen sind: Die Österreichische Nationalbank, das Postsparkassenamt, die Postämter, die seine Sammelstellen sind, Banken (Bankier), Hypothekenanstalten, Sparkassen und Kreditgenossenschaften mit Tagesverkehr.
Vom 21. Dezember 1945 an gelten die auf Reichsmark lautenden Banknoten im Nennwert von RM 10.— und darüber als ausländische Zahlungsmittel und unterliegen den Devisenvorschriften.
Um während der Einlieferungsfrist eine beschleunigte Abfertigung an den Schaltern der Einlieferungsstellen zu ermöglichen, wird dringend empfohlen, die 150 Reichsmark (bzw. A. M. Schillinge) pro Kopf übersteigenden Beträge bereits am 1. Dezember 1945 auf bestehende Konten zu erlegen, soweit sie nicht zum Lebensunterhalt erforderlich sind. Für diese Erläge vor dem 13. Dezember 1945 ist kein Formblatt auszufüllen.
Nur beschränkte Verfügung über die Konten
Wichtige Bestimmungen enthält § 13 des Gesetzes, wonach über die vor der Befreiung Österreichs sowie über die in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten Beträge nur in beschränktem Maße Verfügungen zulässig sind, und zwar:
1. bis zum Betrage von Schilling 150.— im Monat für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes von Personen, die kein anderes Einkommen besitzen und infolge Alters, Invalidität, Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen nicht befähigt sind, ein solches Einkommen durch Arbeit zu erwerben,
2. für die Bezahlung von Krankengeldern und Renten durch Anstalten der Sozialversicherung bis zum Betrage von Schilling 150.— pro Monat für den Berechtigten,
3. a) unter Beschränkung auf 40 Prozent des am 30. November 1945 bestehenden AktivSaldos für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe zur Bezahlung von Löhnen und Gehältern bis Schilling 200.— im Monat, b) für die Bezahlung von Krankheits= oder Beerdigungskosten, von Mietzinsen und Prämien der Vertragsversicherung bis zum Betrag von Schilling 150.— im Monat.
Nach § 14 des Gesetzes sind Verfügungen durch Barabhebungen über die von der Befreiung Österreichs bis zum 30. November 1945 auf Konten oder Sparbüchern eingezahlten Beträge zu
lässig
a) gegen Verwendungsnachweis wie in den Vorschriften des § 13,
b) ohne Verwendungsnachweis bis zum Ausmaß von 40 Prozent des am 30. November 1945 bestehenden Aktiv=Saldos.
Hingegen sind Verfügungen und überweisungen im Giroverkehr über die auf Konten und Sparbüchern nach den §§ 13 und 14 eingezahlten Beträge bis zum Ausmaß von 40 Prozent des am 30. November 1945 bestehenden Aktiv=Saldos ohne Verwendungsnachweis zulässig (§ 15).
Bis zur Erlassung weiterer gesetzlicher Vorschriften sind Verfügungen über Konten und Sparbücher von deutschen Staatsangehörigen oder von Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes (Staatsgesetzblatt Nr. 13, 1945) Anwendung findet, nur nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 zulässig.
Kreditunternehmungen haben sich Kenntnis über diese Umstände zu verschaffen und können gegenenfalls eine eidesstaatliche Erklärung darüber verlangen (§ 17).
Gemäß § 18 kann die provisorische Staatsregierung nach dem 22. Dezember 1945 Erleichterungen von den Bestimmungen der §§ 13 bis 17 verfügen.
über die nach dem 22. Dezember 1945 eingezahlten Beträge sind Verfügungen unbeschränkt zulässig.
Abbuchen außerhalb Wiens und der russischen Zone
In der amerikanischen, britischen und französischen Zone Österreichs mit Ausnahme von Wien haben die Kreditunternehmungen auf den bei ihnen geführten Konten 30 Prozent des am 30. November 1945 bestehenden Aktiv=Saldos abzubuchen und auf neue Konten zu übertragen. Bei Spareinlagen ist der gleiche Prozentsatz besonders auszuweisen. Das Gesetz enthält sodann Strafbestimmungen für das Zuwiderhandeln gegen die vorgenannten Bestimmungen des Schilling=Gesetzes.
Staatssekretär Ing. Leopold Figl zum Bundeskanzler vorgeschlagen
Drahtbericht unseres Wiener Sonderberichterstatters Dr. E. B.
Wien, 1. Dezember.
Wie bereits mitgeteilt, trat heute der Gesamtvorstand der Österreichischen Volkspartei unter dem Vorsitz des Bundesparteiobmannes Ing. Leopold Figl zu mehrstündigen Beratungen zusammen, um zu der durch das Ergebnis der Wahlen geschaffenen politischen Situation Stellung zu nehmen. An diesen Beratungen nahmen auch die Landesparteiobmänner sämtlicher Bundesländer sowie die Landeshauptleute aus den Reihen der Volkspartei vollzählig teil.
Nach einem ausführlichen Bericht des Bundesparteiobmannes über den Verlauf der Wahlen wurde vor Eingang in die politischen Beratungen ohne Debatte unter großem Beifall aller Funktionäre der Partei einstimmig beschlossen, den Bundesparteiobmann Staatssekretär Ing. Leopold Figl dem politischen Kabinett als Bundeskanzler in Vorschlag zu bringen Außer diesem wichtigsten Ereignis der Beratungen wurden ferner die Richtlinien für die weitere Regierungsbildung erörtert.
Von dem Beschluß des Gesamtvorstandes der Österreichischen Volkspartei, Staatssekretär Ing.
Leopold Figl als Bundeskanzler in Vorschlag zu bringen, wurde Staatskanzler Dr. Renner heute nachmittag offiziell durch die Obmannstellvertreter, Unterstaatssekretär Weinberger und Unterstaatssekretär Ing. Raab in Kenntnis gesetzt.
Die Designierung Ing. Leopold Figls zum Kanzler obliegt nun dem politischen Kabinett, dem zur Zeit die Befugnisse eines Staatsoberhauptes verfassungsgemäß zustehen.
Die Verhandlungen über die Regierungsbildung
Drahtbericht unseres Wiener A R. Korrespondent.
Der „Wiener Montag“ berichtet, daß die Verhandlungen über die Bildung der neuen Regierung von seiten der Österreichischen Volkspartei gestern fortgesetzt wurden. Die Partei hat die Richtlinien für die Regierungsbildung nunmehr beschlossen. Es handalte sich darum, das Programm für die Regierungsbildung festzusetzen. In dem Programm sind Vorschläge über den Wiederaufbau der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen enthalten. Die Zahl der Ministerien dürfte zehn nicht überstei
(ortsetzung auf Seite 2)