Tiroler Tageszeitung 1945
Monat:12
- S.24
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Tireler
Seite 2 Nr 143
Einzelfragen zur Währungsänderung
(Von einem Fachmann.)
Das gestern veröffentlichte Schema über die Währungsreform und der dazugehörige Aufsatz enthielten einige Unklarheiten Wir geben deshalb einem Fachmann das Wort zu dem äußerst kritischen Thema.
Das neue Schillinggesetz enthält mehrere Bestimmungen, die einer näheren Erläuterung bedürfen. Nach dem Gesey verlieren Reichsmarkbanknoten, lautend auf 10 oder mehr Reichsmark, ebenso die alliierten Militärschillingnoten zu 10 Schilling oder mehr, in Österreich ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel. Die genannten Banknoten werden in der Zeit vom 13. bis 20. Dezember 1945 bei den bekanntgegebenen Umwechslungsstellen gegen neue Schillingnoten umgewechselt. Jede Person erhält aber höchstens 150 Schilling in neuen Noten. Der etwa vorhandene Mehrbetrag ist auf ein Bankkonto, Sparkassenbuch oder Postsparkassenbuch und dergleichen einzulegen. Wer ein solches noch nicht besitzt, wird ein Bankkonto errichten oder ein Sparbuch erwerben.
Wenn also z. B. eine Familie mit 4 Köpfen 1000 Reichsmark in bar besitzt, so erhält sie 600 Schilling in neuen Schillingnoten, während sie den Rest einlegt. Hat dieselbe Familie nur 500 Reichsmark bar, so erhält sie den gesamten Betrag in Schillingnoten.
Anders steht die Sache mit dem Kleingeld, nämlich mit Banknoten oder Scheidemünzen unter 10 Reichsmark oder alliierten Militärschilling. Diese bleiben bekanntlich bis auf weiteres im Umlauf, werden aber in absehbarer Zeit auch in Schilling, bzw. Groschen umgetauscht werden. Für denjenigen, der weniger Bargeld als 150 Reichsmark je Kopf der Familie besitzt, hat es gar keinen Sinn, Kleingeld zu hamstern, weil er ohnehin sein ganzes Bargeld schon jetzt umtauschen kann. Wer mehr als 150 Reichsmark je Kopf hat, wird aber auch 40 Prozent des einzulegenden Betrages verwerten können.
In diesem Zusammenhange sei noch erwähnt, daß nach § 11, Abs. 2, des Gesetzes Kleingeld unter 10 Reichsmark nur bis zum Ausmaß von insgesamt 10 RM, bzw. 10 All. Mil. Schilling vom Ausland eingeführt werden darf. Veispielsweise dürfen also von einer Person nicht mehr als 5 Stück Noten zu 2 Reichsmark über die Grenze herein gebracht werden.
Einigermaßen verwickelt sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Auszahlung von Geldern aus einem Bank= oder Sparkonto. Da sagt zunächst § 20, daß in unserer französischen (aber auch in der englischen und amerikanischen) Zone außer Wien. 30 Prozent des Kontostandes vom 30. November 1945 abzubuchen und auf ein ###eues“. Konto zu übertragen sind. Das besorgen die Banken, Sparkassen usw. ohne weiteres Zutun der Einleger. Deswegen muß also jetzt niemand zur Bank oder Sparkasse gehen. Es kann dies später gelegentlich einer neuen Einlage oder Behebung geschehen. Nach dem Schillinggesetz gehen weder die 30 Prozent noch die 70 Prozent verloren. Es besteht nur hinsichtlich des Verfügungsrechtes über das „neue“ und das „alte“ Konto ein
Unterschied. § 20 sagt nämlich weiter, daß über die 30 Prozent gemäß § 14, über die 70 Prozent gemäß § 13 des Gesetzes verfügt werden kann.
Im § 13 heißt es im wesentlichen, daß Gelder, die vor der Wiedererrichtung Österreichs oder vom 1. bis 22. Dezember 1945 auf Konti oder Sparbücher eingezahlt worden sind, nur bis zum Höchstbetrag von 150 Schilling im Monat in bar abgehoben werden dürfen, und zwar nur von Personen, die kein anderes Einkommen haben und nichts verdienen können. Es sind dies z. B. alte Leute, Kranke, Schwerinvalide oder Frauen mit Kleinkindern, deren Mann abwesend ist. Diese Umstände sind bei der Bank oder Spar
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Stimme der
kasse nachzuweisen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann in diesem Falle nicht je Kopf ein Betrag von 150 Schilling abgehoben werden, sondern der Kontoinhaber kann das nur einmal im Monat abheben, gleichgültig, wieviele Köpfe seine Familie zählt. Eine Beschränkung auf 40 Prozent des Kontostandes findet hier nicht statt.
Die zweite im § 13 enthaltene Möglichkeit sieht die Abhebung von Beträgen im Höchstausmaß von 40 Prozent des Kontostandes vom 30. November 1945 für folgende Zwecke gegen Verwendungsnachweis vor: 1. Zur Zahlung von Krankheits= und Beerdigungskosten.
2. Zur Bezahlung von Mietzinsen. 3. Zur Zahlung von Prämien der Privatversicherung (Lebens=, Feuer=, Haftpflicht=, Unfallversicherung usw.) im Höchstausmaß von 150 Schilling monatlich. 4. Arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe dürfen zur Zahlung von Löhnen oder Gehalten monatlich höchstens 200 Schilling je Gehaltsempfänger abheben. Die Mehrbeträge für höhere Löhne und Gehalte können — wie später dargelegt werden wird — gemäß § 14 aus den in der Zeit von der Wiedererrichtung Österreichs bis zum 30. November eingelegten Beträgen abgehoben werden.
§ 14 sagt, daß Gelder, die seit dem Waffenstillstande bis zum 30. November 1945 eingelegt worden sind, ohne Verwendungsnachweis bis zum Ausmaß von 40 Prozent des Einlagestandes vom 30. November 1945 abgehoben werden können. Er sagt weiter, daß von den in der genannten Zeit eingelegten Geldern an Erwerbsunfähige höchstens 150 Schilling im Monat, wie im § 13 näher ausgeführt, ausgezahlt werden dürfen.
Nach § 14, Abs. 2, dürfen fällig werdende Versicherungssummen von den Versicherungsanstalten nur mit er Beschränkung ausgezahli werden, wie sie § 13 vorschreibt.
Gemäß § 15 des Gesetzes sind bargeldlose überweisungen im Giroverkehr bis zum Ausmaß von 40 Prozent des Kontostandes vom 30. November 1945 zugelassen, wobei nach dem Wortlaut des Gesetzes die Teilung in 30 Prozent und 70 Prozent gemäß § 20 keine Rolle spielt.
§ 17 verfügt, daß bis zur Erlassung weiterer Vorschriften Reichsdeutsche und im § 17 des Verbotsgesetzes angeführte Nationalsozialisten („Illegale", SS.=Leute, Spender größerer Beträge, Funktionäre) nur nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 des Schillinggesetzes über ihr Konto verfügen dürfen. Sie haben demnach nicht das Recht, bis zum Ausmaß von 40 Prozent frei bargeldlos zu überweisen, wie ansonsten § 15 gestattet.
Beispiele
über die Möglichkeit der Verfügung über Bankund Sparguthaben gemäß den §§ 13 bis 20 des Gesetzes:
1. Ein erwerbsunfähiges Ehepaar oder eine Frau mit mehreren Kleinkindern, deren Mann noch kriegsgefangen ist, hat ein Sparguthaben von 5000 Reichsmark. Sie dürfen monatlich 150 Schilling abheben, bis die 5000 Reichsmark, bzw. Schilling verbraucht sind. Es ist gleichgültig, wann die Beträge auf das Sparkonto eingezahlt worden sind.
2. Eine Person hat noch vor dem Waffenstillstand 10.000 RM bei der Sparkasse eingelegt. Die Person hat gegenwärtig ein Einkommen aus einer Anstellung. Das Sparkonto wird geteilt in ein „neues“ Konto von 3000 Schilling und in ein „altes“ Konto von 7000 Schilling. Vom „neuen“ Konto können 1200 Schilling entweder bar abgehoben oder auf andere Konti überwiesen werden. Vom „alten“ Konto können 2800 Schilling entweder auf andere Konti überwiesen
IIIIN
Mit der regelmäßig erscheinenden Sparte „Stimme der Jugend“ gibt die „Tiroler Tageszeitung“ der jungen Generation Gelegenheit, zu den aktuellen Problemen der Gegenwart vom Standpunkte der Jugend aus Stellung zu nehmen. Der nachfolgende Artikel soll die Diskussion über das Thema „Die junge Generation und die Demokratie“ eröffnen und wir rufen die Jugend Österreichs zur Mitarbeit auf.
Die junge Generation und die Drmokratte
Von Wilfried Egger, Innsbruck „Was, ich darf nicht wählen? Konntet Ihr nicht warten, bis wir alle zurück sind?" Das waren die ersten Worte, mit denen mich ein guter Freund, der zwei Tage vor der Wahl aus der Gefangenschaft zurückgekehrt war, begrüßte. „Wir haben bei der Wiedererrichtung des neuen Österreich auch etwas mitzureden!“ So sprach die junge Generation, von der vielfach behauptet wurde, daß sie am Staate desinteressiert sei. Wenn ich hier die Heimkehrer als Vertreter der jungen Generation hinstelle, so will ich ganz kurz festhalten, was ich unter junger Generation verstehe. Es sind nicht nur diejenigen, die den alten Parteienstaat nicht mehr erlebt haben, sondern auch alle die, die unbefriedigt von diesem und angewidert vom Parteienhaß, dem in ganz
Europa herrschenden Zug zum totalitären System gefolgt #### gung sich seinerseit mit der Demokratie aus
einanderzusetzen. Dazu kommt aber noch eine Gruppe von Menschen, die schon damals eine andere Vorstellung von der Demokratie hatten und in den verschiedenen Parteien in der Opposition waren. Sie alle erlebten nun den totalitären Staat bis zum verbrecherischen Ende des Dritten Reiches. Ja, sie lebten ihn nicht nur, sondern sie erlebten ihn. Die ganz Jungen, die in den ersten Jahren des Dritten Reiches erst in das politisch reife Alter eintraten, waren zuerst noch befangen vom äußeren Glanze Deutschlands und den maßlosen Versprechungen seiner Führer und wurden dann durch ihre Enttäuschung angeregt, nachzudenken, ob es nicht eine andere Staatsform gäbe, in der ihre Ideale von Freiheit und Recht, von Wahrheit und Gemeinschaft verwirklicht werden
könnten. Sie sind es, die zwar mit größtem Mißtrauen und vielleicht auch mit noch ungeklärtem Wollen, aber auch mit größtem Idealismus in die neue Zeit hineingehen.
Die zweite Gruppe, die noch eine Ahnung von der Demokratie bis 1934 besitzt, aber keine besonders guten Erinnerungen damit verknüpft und durch ihre mehr gefühlsmäßigen Erfahrungen mit dem Parteienstaate es auch noch mit dem totalitären System versuchen wollten. Sie haben aber sehr rasch dem Dritten Reich den Rücken gekehrt und Anschluß an die ältere Generation aus der demokratischen Zeit gesucht, jedoch nicht ohne Vorbehalte. Sie tritt heute schon mit klareren Gedanken, aber auch mit ziemlich eindeutigen Forderungen in den neuen Staat ein.
oder bar abgehoben werden zur Zahlung von Krankheits= oder Beerdigungskosten, von Mietzinsen oder zur Zahlung von Privatversicherungsprämien. Für Versicherungsprämien dürfen aber höchstens 150 Schilling im Monat frei gegeben werden. Selbstredend wird nur der jeweils notwendige Betrag frei gegeben und nicht etwa der ganze Betrag von 2800 Schilling auf einmal 6000 Schilling bleiben gesperrt.
3. Eine erwerbstätige Person (Dienstnehmer) hat in den letzten Kriegstagen ihr ganzes Sparguthaben von 5000 R M abgehoben. Das Geld wird nun nach dem 1. Dezember wieder eingelegt. In diesem Falle findet keine Aufteilung auf ein „altes" und „neues“ Konto statt. 40 Prozent, das sind 2000 Schilling, kann die Person auf andere Konti überweisen oder bar abheben, dies aber nur zur Zahlung von Mietzinsen, Krankheits= und Beerdigungskosten sowie von Privatversicherungsprämien im Ausmaß von monatlich höchstens 150 Schilling. 3000 Schilling bleiben gesperrt.
4. Eine erwerbstätige Person (Dienstnehmer) hat am 1. Juli 1945 2000 Reichsmark auf ein neues Sparbuch eingezahlt. Es findet eine Trennung in ein „neues“ Konto mit 600 Schilling und in ein „altes“ Konto mit 1400 Schilling statt. Vom „neuen“ Konto können 240 Schilling entweder bar abgehoben oder auf ein anderes Konto überwiesen werden. Vom „alten“ Konto können höchstens 560 Schilling auf ein anderes Konto überwiesen oder zur Zahlung von Krankheitsoder Beerdigungskosten, von Mietzinsen oder von Versicherungsprämien — wie oben dargelegt — bar abgehoben werden. 1200 Schilling bleiben gesperrt.
5. Eine Gesellschaft m. b. H. hat auf einem Bankkonto 100.000 Reichsmark und außerdem 2000 Reichsmark bar. Sie kann keine Barumwechslung in Schillingnoten vornehmen. Die 2000 Reichsmark sind vielmehr auf das Konto einzulegen, das nunmehr 102.000 Schilling ausmachen wird. Die Gesellschaft kann dann über 40.800 Schilling im überweisungsverkehr frei verfügen. Für etwaige Barabhebungen gilt folgendes: 30.000 Schilling kommen auf „neues“ 70.000 Schilling auf „altes“ Konto. Vom „neuen“ Konto können 12.000 Schilling bar abgehoben werden. Vom „alten“ Konto und der Neueinlage können höchstens 28.800 Schilling zur Zahlung von Prämien der Vertragsversicherung (Feuer=, Haftpflichtversicherung usw.) im Höchstbetrag von 150 Schilling monatlich oder zur
Bezahlung von Löhnen und Gehalten verwendet werden, wobei aber für jeden Dienstnehmer höchstens monatlich 200 Schilling aus diesem Konto entnommen werden dürfen. Für höhere Gehalte kann der-Mehrbetrag aus den freien 12.000 Schilling des „neuen“ Kontos entnommen werden.
Soferne der Dienstgeber genügend Bargeld zur Verfügung hat, besteht nach dem Schillinggesetz kein Hindernis zur Auszahlung von Löhnen und Gehältern von über 209 Schilling im Monat.
Dr. F. A.
Jahlungsverkehr mit
Die Tiroler Kammer für Handel, Gewerbe, Industrie und Verkehr teilt hiezu mit:
Im Zusammenhange mit dem Kleingeldschwund der letzten Tage sind von verschiedenen Seiten Anschuldigungen gegen die Geschäftswelt erhoben worden. Den Kaufleuten und Gewerbetreibenden wurde zum Vorwurf gemacht, sie weigerten sich aus gewinnsüchtigen Motiven Reichsmarknoten von 10.— RM aufwärts zu wechseln und lehnten es teilweise auch ab, Gutschriften auf Restbeträge vorzunehmen.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, daß sich die Dinge tatsächlich in dieser Richtung entwickelt haben. Zur Steuer der Wahrheit muß jedoch gesagt werden, daß es verfehlt ist, für den beste
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Zuletzt nun noch alle diejenigen, die mit vollem Wissen um die Werte der Demokratie den Führerstaat des Dritten Reiches erlebt haben, aber auch sich voll bewußt waren, daß der österreichische Parteienstaat nicht die wahre Demokratie war. Sie waren meistens die Anreger von Diskussionen über das Wollen für die Zukunft. über eines waren sich alle drei Gruppen sehr rasch einig, daß sie nicht neue Menschen — und daß sie das sind, dessen sind sie sich voll bewußt — im alten Staat sein wollen, nein, sie sprechen es ganz klar aus, sie wollen neue Menschen im neuen Staat sein. Sie alle haben kein Verständnis für den Parteienkampf im alten Stil, denn sie haben sich gegenseitig kennen gelernt als Soldaten, in den Zuchthäusern und bei der Widerstandsbewegung und sie
wissen trotz verschiedener Parteieinstellung um das gemeinsame Ziel.
Sie stellen sich unter Demokratie gemeinsame Arbeit zum Wohle des Staates vor. Sie wollen Freiheit, aber keine schrankenlose, sie wollen Wahrheit und Ehrlichkeit und keine politischen Winkelzüge, sie wollen mitreden beim Neubau ihrer Zukunft und sich nicht bevormunden lassen, aber auch mit die Verantwortung tragen. Die junge Generation erwartet von der Demokratie, daß sie kein Rückschritt, sondern ein Fortschritt werde und das leuchtende Gegenstück zu Hitlers tausendjährigem Reich.
Diese Menschen sollen nun also mit herangezogen werden beim Wiederaufbau unseres Staates, auch wen: ihr Wollen noch ungeklärt ist, denn sie erscheinen mir die Garanten für die Errichtung einer wahren Demokratie in Österreich
henden Kleingeldmangel vornhemlich oder gar allein die Geschäftswelt verantwortlich zu machen.
Denn mehr oder weniger haben dazu die verschiedensten Kreise der Bevöllerung beige, tragen.
Der Kaufmann konnte in den letzten Wochen sehr häufig die Beobachtung machen, daß — vermutlich auf Grund unbestimmter Gerüchte über die bevorstehende Währungsänderung — geradezu eine Hamsterpsychose in bezug auf
Kleingeld eingesetzt hat. Zur vollen Auswirkung gelangte diese nach Verlautbarung des neuen Gesetzes. Schlagartig wollte niemand mehr mit den in seinem Besitz befindlichen „Kleingeld“ herausrücken; nahezu jeder war bestrebt, auch kleinste Zahlungen mit großen Noten vorzunehmen E kann nicht wundernehmen, daß bei dieser Paxis, auf welche anfänglich viele Geschäftsleute arglos eingingen, die vorhandenen Kleingebh, stände in den Kassen der Kaufleute und gand. werker schwanden; konnten doch auch die Bmlund Geldinstitute in letzter Zeit den von de Wirtschaft gestellten Ansprüchen hinsichtlich dei Versorgung mit Wechselgeld nicht mehr entspre chen. Letzten Endes kann man es keinem Kausmann verargen, wenn er sich dagegen wehr durch unlautere
Wechselmanipulation übervorteilt zu werden; kam doch auch noch dazu, daß sich gewisse besonders geschäftsgewandte Elemente aus allen Kreisen der Bevölkerung geradezu darauf einrichteten, in den verschiedensten von ihnen bisher niemals besuchten Geschäften durch kleine Einkäufe Wechselgeld zu beschaffen, um dieses zu horten.
Inzwischen ist die Verordnung des Herrn Landeshauptmanns über den Zahlungsverkehr mit Kleingeld vom 4. Dezember erschienen. Diese Verordnung appelliert an alle, das Horten von Kleingeld zu unterlassen. Die Wirtschaft, die bisher ihr volles Verständnis für alle Notwendigkeiten des Wiederaufbaues bekundet hat, wird es an gutem Willen auch in besonderem gewiß nicht fehlen lassen. Die Beiderseitigke dieses Wollens, also deren Vorhandensein auch auf der Verbraucherseite vorausgesetzt, wird den gewünschten Erfolg für die kritischen Tage der übergangszeit gewiß herbeiführen lassen. Es wird dies insbesondere dann der Fall sein, wenn sich der Verbraucher möglichst ausnahmslos dazu versteht, seine lebenswichtigen Einkäufe in jenen Geschäften vorzunehmen,
in welchen er Stammkunde, also dem Geschäftsinhaber persönlich bekannt ist, und wo sich infolgedessen die vorhandenen Schwierigkeiten auf Grund des bestehenden Vertrauensverhältnisses leichter überwinden lassen. Ab 20. Dezember wird die erörterte Frage ohnedies kein Problem mehr bilden, nachdemes ab diesem Zeitpunkt für jedermann vorteilhafter sein wird, neue Schillingnoten in der Tasche zu führen. Dies um so mehr, als mit der Aufekurssetzung der auf kleine Beträge lautenn Marknoten ohnehin in nächster Zeit zu rech nen ist.
Umwechslung beschädigter Banknoten Wien, 6. Dezember. Besitzer von beschädigten Mark= und Alliierten Militärschillingnoten von 10 RM, bzw. 10 Militärschilling aufwärts, werden im eigenen Interesse dringend aufgefordert, diese ehestens bei der österreichischen National bank oder deren Zweiganstalten in den Landeshauptstädten einzureichen, da bei stärker beschädigten Noten die erforderliche Prüfung wegen anderweitiger Inanspruchnahme des Personals innerhalb der Konversionsfrist möglicherweise nicht vorgenommen werden könnte.
und die 239797RA
Der Wirkungskreis der 1NRRA in Österreich wurde in einer Erklärung des Leiters de URRRA, Mr. Vermon Kennedy, genau festgelegt. „Es muß klargestellt werden“, sagte Nr. Kennedy, „daß die URRRA=Hilfe für Österreich sich derzeit
ausschließlich auf zwangsverschickte Personen und Flüchtlinge bestimmter Kategorien# streckt
und daß weder das Land Österreich noch einzen Österreicher in die Aktion einbezogen sind. in im August vom Rat der URRRA gefaßter ## schluß besagt, daß die Hilfsmaßnahmen UNRRA auf Österreich ausgedehnt werden könnten, falls diese von den zuständigen Behörden, die die Regierungsgewalt im Lande ausüben angefordert werden. Bezugnehmend auf Beschluß erklärte Mr. Kennedy, die URRRl habe anerkannt, daß Österreich das erste Opfer der Naziagression gewesen ist und daher Anspruch auf Hilfe habe. Die Österreicher mögen sich aber vergegenwärtigen, daß die Hilfsmaßnahmen nicht sofort nach Erhebung des Anspruches auf Hilfe verwirklicht werden können.
Nach Eingang einer Hilfeanforderung bleibi noch vieles zu tun. Es müssen Einzelheiten betreffend das übereinkommen zwischen der 11NRRA und den Vertertern der österreichischen Behörden beschlossen werden. Die Bedürfnisse österreichs und seine Zahlungsfähigkeit müssen festgelegt, das Ausmaß der UNRRA=Hilfsmittel erwogen werden. da die Geld= und Warenreserven der URRRA zur Zeit einen bedenk
lichen Tiefstand erreicht haben. Einzelheiten betreffend Verwaltung. Verteilung, Lieferung und Zuteilung an die Hilfsbedürftigen müssen festgelegt, gebilligt und praktisch durchgeführt werden.
Alle diese Vorarbeiten können Monate in Anspruch nehmen, so daß die österreichische Bevölkerung keine sofortige Hilfe nach ersolater Anforderung um Unter####ng