Tiroler Tageszeitung 1945
Monat:7
- S.2
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Tiroler Tageszeitung
Montag, 2. Juli 1945
STABPOUND LANL
Ausgangsbeschränkung von 21.30 Uhr abends
bis 4 Uhr früh
Die Militärregierung verlautbart eine Aenderung der Ausgangsbeschränkung. Vom
2. Juli an gilt das Ausgangsverbot von 21.30 Uhr abends bis 4 Uhr früh. Die Militärregierung stellt fest, daß diese Verkürzung zugunsten der Landwirte vorgenommen wird, damit diese zu einer früheren Stunde auf den Feldern arbeiten können, als es bisher möglich war.
Sprechstunden an den Mittelschulen und mittleren Fachlehranstalten Innsbrucks Mit 2. Juli 1945 beginnen wieder die Sprechstunden der derzeitigen Leiter der Mittelschulen und mittleren Fachlehranstalten Innsbrucks, und zwar für die Handelsakademie (Wirtschaftsoberschule) und Wirtschaftsschule in Innsbruck und für das Mädchenrealgymnasium (Oberschule für Mädchen) in Innsbruck im Anstaltsgebäude des Gym
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nasiums (Angerzellgasse 13), für die übrigen Mittelschulen und mittleren Fachlehranstalten, d. s. Gymnasium und Realgymnasium (1. Oberschule für Jungen) und Realschule (2. Oberschule für Jungen) und Staatsgewerbeschule (Staatsgewerbeschule und Meisterschule des deutschen Handwerks) in ihren Anstaltsgebäuden jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag von 10 bis 11 Uhr.
Todesfall
Am 29. Juni starb in Rum bei Innsbruck der Postangestellte Albert Haupt im Alter von 35 Jahren.
Aufnahme des Postverkehrs
für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Das Arbeitsamt Innsbruck gibt bekannt:
1. Die Ausstellung von Beschäftigungs=Bescheinigungen aus Gefälligkeit (sogenannte Gefälligkeitsatteste) ist den Unternehmern verboten.
2. Das eigenmächtige Verlassen der vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitsplätze ist
vom Unternehmer unter Angabe der Personaldaten dem Arbeitsamt sofort schriftlich bekanntzugeben.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitsamt unverzüglich einen vollzogenen Wohnungswechsel unter Angabe der neuen Wohnanschrift zu melden. Zuwiderhandlungen gegen vorangeführte
Bestimmungen werden strengstens bestraft.
Rechtsanwälte und Notare bedürfen der Zulassung durch die Militärregierung Die Militärregierung verlautbart, daß nur jene Rechtsanwälte und Notare, die von der alliierten Militärregierung zur Wiederaufnahme der Praxis zugelassen wurden, amtieren dürfen. In jedem Falle müssen Notare und Rechtsanwälte für ihre Berufsausübung die Zustimmung der Militärregierung besitzen.
Salzburg, 30. Juni. Für die von den amerikanischen Streitkräften besetzten Gebiete wird von der ämerikanischen Militärregierung bekanntgegeben.
1. Neue österreichische Briefmarken werden bei den üblichen Verkaufsstellen am 4. Juli 1945 zum Verkauf gebracht.
2. Die Verwendung der bisherigen Briefmarken und der bisherigen Karten ist verboten.
3. Die Post wird am 4. Juli 1945 wieder mit der Annahme und Zustellung von Postsendungen beginnen. Nur die folgenden Postsendungen sind zugelassen:
a) Karten, die in Form und Größe den von der Post ausgegebenen Postnarten entsprechen;
b) Briefe bis zum Höchstgewicht von 20 Gramm.
4. Die Postgebühren bleiben unverändert. Ein Schilling ist gleich einer Mark und ein Groschen gleich einem Pfennig.
5. Postsendungen werden zur Beförderung nach allen Orten innerhalb der von den amerikanischen Streitkräften besetzten Ge
biete ausgenommen. Diese Gebiete umfassen:
Land Tirol, Land Salzburg und denjenigen Teil des Landes Oberösterreich, der westlich von der Linie liegt, die an einem Punkt an der österreichisch=tschechoslowakischen Grenze ungefähr 8 Kilometer nordwestlich von Kaplitz beginnt, dann in südlicher Richtung über Freistadt bis zur Mündung der Enns und weiter längs der Enns bis an die Grenze der Steiermark verläuft.
6. Postkraftwagen, die Post befördern, werden auch Zivilpersonen befördern, jedoch nicht während der Stunden der Ausgehbeschränkung. Diese Zivilpersonen unterliegen den Reisebeschränkungen, die jeweils von den Kommandanten der Militärregierung erlassen werden.
7. Die Fahrpreise für die Postkraftwagen bleiben unverändert.
Ziviler Telephonverkehr
Salzburg, 30. Juni. Wie von der zuständigen Stelle der Salzburger Militärregierung am 29. Juni bekanntgegeben wurde,
Nr. 10 der Militärregierung
Kontrolle über Druckschriften, Rundfunk, Nachrichtendienst, Filin, Theater und Musik
Der folgende Erlaß betreffs Kontrolle über Druckschriften, Rundfunk, Nachrichtendienst, Film, Theater und Musik wurde heute von der Militärregierung ausgegeben.
Gesuche um Ausübung jedwelcher Tätigkeit, die in diesem Erlaß enthalten ist, müssen persönlich im Landhaus, Zimmer 304, gemeldet werden.
Zwecks=Gewährleistung der Sicherheit der alliierten Streitkräfte in Oesterreich und zwecks Erfüllung der Aufgaben des Obersten Befehlshabers wird hiermit folgendes bestimmt:
1. Vorbehaltlich anderer Anordnungen oder sonstiger Ermächtigung durch die Militärregierung wird folgendes verboten:
Das Drucken, Erzeugen, Veröffentlichen, Vertreiben, Verkaufen und gewerbliche Verleihen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Plakaten, Musikalien und sonstigen gedruckten oder (mechanisch) vervielfältigten Veröffentlichungen, von Schallplatten und sonstigen Tonaufnahmen und Lichtspielfilmen jeder Art; ferner die Tätigkeit oder der Betrieb jedes Nachrichtendienstes und Bilddienstes oder Agenturen, von Rundfunk= und Fernsehstationen und Rundfunkeinrichtungen, von Drahtfunksendern u. Niederfrequenzübertragungsanlagen; auch die Tätigkeit in oder der Betrieb von Theatern, Lichtspieltheatern, Opernhäusern, Filmateliers, Filmlaboratorien, Filmleihanstalten, Jahrmärkten, Zirkusunternehmungen, die theatralischer und musikalischer Unterhaltung dienen, außerdem die Herstellung oder Vorstellung von
Filmen, Schauspielen, Konzerten, Opern und anderen Aufführungen, in denen Schauspieler oder Musiker mitwirken.
2. Jeder Verstoß gegen die Vorschriften dieses Erlasses wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlichen Strafe, einschließlich der Todesstrafe, bestraft.
3. Dieser Erlaß tritt am Tage seiner Bekanntmachung in Kraft.
Nachrichtenkontroll=Vorschrift Nr. 1
Kontrolle über Druckschriften, Rundfunk, Film Theater und Musik
1. Durch diese Vorschrift wird bestimmt, unter welchen Bedingungen einzelne, durch Erlaß Nr. 10 verbotene Tätigkeiten zugelassen werden.
2. Nur auf Grund einer schriftlichen Genehmigung der Militärregierung und in Uebereinstimmung mit den Vorschriften solcher Genehmigung und den Bestimmungen und Anweisungen der Militärregierung wird zugelassen:
a) Das Veröffentlichen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Bücher, Plakaten, Broschüren, Musikalien oder sonstigen Veröffentlichungen.
b) Der Betrieb von Nachrichtendiensten, Nachrichten= oder Bildagenturen, Rundfunk= oder Fernsehstationen oder Einrichtungen, von Drahtfunksendern u. Niederfrequenz=Uebertragungsanlagen.
e) Die Herstellung von Filmen, Schallplatten und sonstigen Tonaufnahmen, ferner die Veranstaltung von Schauspielen, Konzerten, Opern, die Veranstaltung von Jahrmärkten, Zirkusunternehmungen, Karnevalen oder anderen Aufführungen, bei denen Schauspieler oder Musiker mitwirken.
3. Unter der Voraussetzung, daß die Bedingungen in Paragraph 4 dieser Vorschrift erfüllt werden und daß die Militärregierung aus einem andern Grunde kein Verbot erlassen hat, wird zur Ausübung der folgenden Tätigkeiten hiermit Erlaubnis erteilt:
a) Das Vertreiben, Verkaufen und gewerbliche Verleihen von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Broschüren, Plakaten, Musikalien oder sonstigen Veröffentlichungen.
b) Das Drucken von Zeitungen, Magazinen, Zeitschriften, Büchern, Plakaten, Broschüren, Musikalien und sonstigen Veröffentlichungen für schriftlich genehmigte Verleger.
c) Die Zurverfügungstellung von Theatern, Konzerträumen, Opernhäusern, Freilichtbühnen und anderen Stätten öffentlicher Unterhaltung an schriftlich genehmigte Veranstalter.
d) Der Vertrieb und die Vorführung gebilligter Filme, vorausgesetzt, daß ein Filmvorführungsschein jeder ausgegebenen oder vorgeführten Filmkopie beigefügt ist, und daß die Filmvertriebsstelle von dem zuständigen Nachrichtenkontrollamt gebilligt ist.
e) Das Vorarbeiten oder Kopieren von Filmen schriftlich genehmigter Filmproduzenten.
f) Das Vertreiben, Verkaufen oder gewerbliche Verleihen von Schallplatten oder sonstigen Tonaufnahmen.
4. Keine Person wird eine in Paragraph 2 und 3 dieser Vorschrift aufgeführte Tätigkeit ausüben, es sei denn unter den fölgenden Bedingungen:
a) Vertrieb von Druckschriften, Musikalien, Schall
platten und sonstigen Tonaufnahmen.
Das Verkaufen, Verleihen und Vertreiben von Zeitungen, Büchern, Broschüren, Zeitschriften. Plakaten und sonstigen Veröffentlichungen, Musikalien, Schallplatten und sonstigen Tonaufnahmen ist verboten, sofern hierdurch:
1. nationalsozialistische oder ähnliche „völkische“ Ideen (einschließlich Rassenkunde und Rassenhaß) verbreitet werden;
2. faschistische oder antidemokratische Ideen verbreitet werden;
3. Uneinigkeit zwischen den Vereinigten Nationen zu schaffen oder Geringschätzung derselben anzuregen versucht wird;
4. militaristische, einschließlich großdeutsche und deutsch=imperialistische Ideen verbreitet werden;
5. zum Aufruhr oder zur Unruhe angestiftet oder auf die Tätigkeit der Militärregierung in irgend einer Weise störend eingewirkt wird.
b) Druck von Veröffentlichungen.
Es ist verboten, irgendwelche Zeitungen, Magazine Zeitschriften, Bücher, Broschüren, Plakate, Musik oder sonstige Veröffentlichungen zu drucken oder zu vervielfältigen, es sei denn, daß dem Verleger, in dessen Auftrag gedruckt wird, eine schriftliche Genehmigung von der Militärregierung erteilt worden ist,
e) Filmverleih.
Es ist verboten, Normal= oder Schmalfilme zu verteilen, zu verleihen oder zu verkaufen, es sei denn, daß die Vertriebsstelle genehmigt ist und von dem zuständigen Nachrichtenkontrollamt besondere Anweisungen für den Filmverleih erhalten hat.
d) Vorführung von Filmen.
Es ist verboten, Normal= oder Schmalfilme vorzuführen, es sei denn, daß dieselben von einem genehmigten Verleiher erworben sind und jede Filmkopie mit einem Filmvorführungsschein versehen ist. Es ist verboten, auf der Leinwand eines Lichtspieltheaters irgendeine Ankündigung, ein Einschiebeglas oder eine Reklame, welcher Art auch immer, zu zeigen, wenn dies nicht zuerst dem örtlichen Nachrichtenkontrollamt zur Genehmigung vorgelegt und von diesem genehmigt worden ist.
e) Herstellung und Druck von Filmen.
Es ist verboten, Filme zu bearbeiten, es sei denn, daß sie von einem schriftlich genehmigten Hersteller geliefert worden sind. Es ist verboten, Filme zu kopieren, die nicht mit dem Filmvorführungsschein versehen sind.
i) Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten
für Theater, Musik= und sonstige Aufführungen.
Es ist verboten, Theater, Konzerträume, Opernhäuser, Freilichtbühnen u. sonstige Stätten öffentlicher Unterhaltung für Theater=, Musik= oder sonstige Aufführungen einer Person, die nicht als Veranstalter genehmigt ist, zur Verfügung zu stellen; jedoch dürfen ohne Genehmigung Räumlichkeiten für Orchestermusik bereitgestellt werden, vorausgesetzt, daß die Musik in Verbindung mit einer Tätigkeit einwandfrei nicht musikalischen Charakters aufgeführt wird, wie z. B. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken in Restaurants, Kaffeehäusern und Gasthöfen, und daß ferner diese Musik den Bestimmungen und Anweisungen der Militärregierung entspricht.
g) Musik.
Musik als Teil eines Gottesdienstes darf ohne schriftliche Genehmigung aufgeführt werden. Instrumentalmusik darf ohne schriftliche Genehmigung in Verbindung mit einer Tätigkeit einwandfrei nicht musikalischen Charakters aufgeführt werden, wie z. B. bei dem Verkauf von Speisen und Getränken in Restaurants, Kaffeehäusern und Gasthöfen; oder bei der Aufführung gesprochener Dramen durch einen von der Militärregierung genehmigten Theaterunternehmer; dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, daß diese Musik, bzw. Text den Vorschriften und Anweisungen der Militärregierung (bes. Paragraph 4 a dieser Vorschrift) entspricht.
5. Für die Zwecke dieser Vorschrift bedeutet der Ausdruck „Person“ jede natürliche Person, Gesamthandsperson oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts; forner jede Regierung, einschließlich aller ihrer unterstellten politischen Einheiten, jeder öffentlichen Körperschaft und deren Amts= und Dienststellen.
6. Jeder Verstoß gegen eine Bestimmung dieser Vorschrift wird nach Schuldigsprechung des Täters durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen mit jeder gesetzlichen Strafe bestraft.
7. Diese Vorschrift tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
wird innerhalb der amerikanischen Besatzungsgone der zivile Telephonverkehr auf
rein örtlicher Basis gestattet. Die zuständigen Beamten, die die örtlichen Telephonzentraten wieder einrichten möchten, haben dies dem Nachrichten=Offizier (communication officer) und dem zuständigen Offizier der Division (signal officer), in dessen Gebiet der Telephondienst wieder in Betrieb gesetzt werden soll, zu melden.
None österreichische Briefmarken
In Amerika hergestellt
Salzburg, 1. Juli. Die unmittelbar bevorstehende Wiederaufnahme des Postbetriebes in Oesterreich wird durch die Tatsache bewiesen, daß die neuen österreichischen Briefmarken bereits aus Amerika in Salzburg eingetroffen sind. Von hier aus erfolgt die Ausgabe für Linz und Innsbruck, da der Postverkehr für die Länder Salzburg, Oberösterreich und Tirol einheitlich geregelt wurde.
Geltungsbereich — die amerikanische
Die neuen Briefmarken gekten vorläufig auch nug in den ehemaligen österreichischen Bundesländern Salzburg, Oberösterreich und Tirol. Sie werden in einigen Tagen in allen Postämtern erhältlich sein.
Sorte und Farbe
Bisher wurden Marken zu drei, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf, zwanzig, fünfundzwanzig, dreißig, vierzig und sechzig Groschen stellt. Die neuen Briefmarken sind in der Ausstattung alle gleich, nur haben die einzelnen Werte verschiedene Farben. Die DreiGroschen=Marke ist orange, die Fünf=Groschen=Marke grün, die Sechs=Groschen=Marke violett, die Acht=Groschen=Marke kirschrot, die Zehn=Groschen=Marke grau, die Zwölf=Groschen=Marke hellbraun, die Zwanzig=Groschen=Marke dunkelbraun, die Fünfundzwanzig=Groschen=Marke dunkelblau, die DreißigGroschen=Marke lavendelblau, die VierzigGroschen=Marke hellblau und die SechzigGroschen=Marke olivengrün. Die Mitte des Markenbildes zeigt ein Posthorn. Am oberen Rand befindet sich zu beiden Seiten die Wortbezeichnung und unten am unteren Rand die Beschriftung
und die Landesbezeichnung.
Warnung vor Ankauf von
Wehrmachtsgat
Es werden in Tirol Gerüchte verbreitet, daß ehemalige Zivil= und Wehrmachtkraft
fahrzeuge angeblich zum Verkaufe offeriert werden. Es gibt gegenwärtig keine Verkäufe von Kraftfayrzengen, und die Bevölkerung wird aufmerksam gemacht, keine Versuche zu machen, ehemalige Wehrmachtskraftwagen zu erwerben, auch wenn ihr solche angeboten werden. Solche Verkäufe sind seitens des Amerikanischen Heeres nicht gestattet und der Käufer eines solchen Wagens würde keine Berechtigung zum Besitze desselben haben, so daß der Wagen beschlagnahmt werden könnte. Sollten später Personen= und Lastkraftwagen zum Verkaufe zur Verfügung stehen, so wird dies der Bevölkerung rechtzeitig bekanntgegeben werden.
*
Das Oesterreichische Amt für Kultur und Wissenschaft, Landesstelle Tirol, veranstaltet am Mittwoch, den 4. Juli 1945, um 18.15 Uhr im Riesensaal der Hofburg ihren ersten Oesterreichischen Abend. Lesungen aus den Werken alter und neuer österreichischer Dichter. Am Klavier: Ilse von Alpenheim. Kartenvorverkauf ab sofort im Oesterreichischen Amt für Kultur und Wissenschaft, Hofburg, 1. Stock.
2. bis 8. Juli
Innsbruck, Uebertragung von Salzburg Gleichbleibende Sendungen:
12.00—12.30 Mittagskonzert
12.30—12.45 England ruft Oesterreich
12.45—12.55 Lokalnachrichten u. Verlautbarungen
12.55—13.15 Fortsetzung des Mittagskonzertes 13.15—13.30 Amerika ruft Oesterreich
13.30—13.55 Unterhaltungskonzert
13.55—14.00 Kurznachrichten
18.00—18.30 Kleines Konzert
18.30—18.45 Zeit. Wetter, Lokalnachrichten, Vor
lautbarungen, Suchmeldungen 19.45—20.00 Amerika ruft Oesterreich
20.00—20.10 Probleme der Zeit 20.10—20.20 Musikalische Streiflichter 20.20—20.30 Interessantes aus aller Welt
20.30—21.55 Suchmeldungen und Zwischenmusik
21.55—22.00 Kurznachrichten, Programm für den
nächsten Tag
Wechselndes Programm:
18.45—19.45 Montag: Kammer= u. Instrumental
musik
Dienstag: Bunter Abend Mittwoch: Symphoniekonzert Donnerstag: Volkstümliche Musik Freitag: Opernabend Samstag: Tanzmusik
Erscheint
Einzelverk
Berlin, 2. Jul Vorausabteilungen eingezogen. Die brit auf dem Gebäude, quartier General L. tischen Vorausabte Elbe bei Magdebu Offizieren erwartet wurden. Jedes brit auf der WindschFlagge. Eine brin Braunschweig versa Marsch nach Berlin
Das Dreiertr
London, 1. Jul scheinlich am Ende nach den Wahlen inreisen. Attlee, der □ beiterpartei, wird ih
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